Zweckverband »Musikschule Iller-Weihung«
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Schulordnung vom 04. Juni 1993
Aufgrund der Bestimmungen in § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974 (GB1. S. 408) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Musikschule Iller-Weihung in der öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 1993 folgende Satzung zur 2. Änderung der Schulordnung vom18. April 1988, zuletzt geändert am 13. Dezember 1989, beschlossen:
§ 1 - Aufgabe
Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei den Musikinteressierten erschließen und fördern. Hauptaufgaben sind dabei musikalische Früherziehung und Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die eventuelle Vorbereitung auf eine musikalische Berufsausbildung (Berufsstudium).
§ 2 - Aufbau und Struktur
Die Musikschule ist bestrebt, nachstehendes Bildungsangebot zu verwirklichen:
(1)
Grundstufe: Musikalische Früherziehung und Grundausbildung (ca. 4-8 jährige)
Unterstufe: Instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht (ca. 9-13 bzw. 6-11 jährige)
Mittelstufe: Instrumentaler Einzelunterricht (ca. 13-17 bzw. 11-15 jährige)
Oberstufe: Instrumentaler Einzelunterricht (ca. 17 bzw. 15 jährige und ältere)
(2) Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe können Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Ergänzungsfächern (Instrumentalgruppen, Schulorchester, Kammermusik, Musiklehre, Hörerziehung, Rhythmik u.a.) eingerichtet werden.
§ 3 - Teilnehmer
(1) Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist von Beginn der Schulpflicht ab möglich. In der Grundstufe jedoch können Kinder bereits zwei Jahre vor Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden.
(2) In beschränktem Umfang steht die Musikschule auch Erwachsenen für Instrumental- und Ergänzungsfachunterricht offen.
§ 4 - Schuljahr
(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres.
(2) Die Ferien- und Feiertagsregelung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt in gleicher Weise für die Musikschule.
§ 5 - Aufnahme
(1) Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten.
Für Anmeldungen sind die Anmeldeformulare der Musikschule zu verwenden.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Damit gilt gleichzeitig die Schulordnung als anerkannt. Über die Zuteilung zu einer der vier Ausbildungsstufen entscheidet der Musikschulleiter.
Ein Anspruch auf Aufnahme in die Musikschule besteht nicht.
(2) Die Aufnahme zum Unterricht ist halbjährlich, jeweils zum 01. September und 01. Februar des Schuljahres möglich. Anmeldungen zu diesen Aufnahmeterminen sind das ganze Jahr über möglich. Für die Unterrichtsaufnahme zum 01. September eines Jahres muss die entsprechende Anmeldung bis spätestens 01. Juli desselben Jahres erfolgen. Für die Unterrichtsaufnahme zum 01. Februar eines Jahres muss die entsprechende Anmeldung bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann der Musikschulleiter Ausnahmen zulassen.
(3) Abmeldungen sind ebenfalls halbjährlich bis spätestens zum 01. Juli und 15. Dezember eines Schuljahres möglich. In begründeten Einzelfällen kann der Musikschulleiter Ausnahmen zulassen.
§ 6 - Unterrichtserteilung
(1) Zur Vermeidung weiter und verkehrsgefährdeter Wege sind die Unterrichtsstätten über die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt. Die Unterrichtsstätten und deren Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden.
(2) Bei geringen Teilnehmerzahlen kann eine Zusammenfassung der Schüler erfolgen.
(3) Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt.
Jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.
(4) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten; die Doppelstunde der Grundstufe 60 Minuten.
(5) Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern und an Veranstaltungen verpflichtet.
Kann am Unterricht nicht teilgenommen werden, ist dies spätestens am Vortag des Unterrichtstages der Geschäftsstelle der Musikschule mitzuteilen. Fehlt ein Schüler öfters als zwei Mal hintereinander unentschuldigt, wird eine Mahnung zugeschickt. Weiteres unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen; über diesen entscheidet der Musikschulleiter. Der Ausschluss ist zuvor dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern schriftlich anzukündigen. Die Unterrichtsgebühren sind in diesem Fall bis zum nächsten Kündigungstermin weiterhin zu entrichten.
(6) Durch den Schüler versäumter Unterricht wird nicht nachgegeben. Durch plötzliche Erkrankung des Lehrers ausfallender Unterricht wird nach Möglichkeit nachgegeben.
(7) Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern erfolgen in Absprache mit der Lehrkraft und dem Musikschulleiter.
(8) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts.
(9) Der Schüler hat sich so zu verhalten, dass ein störungsfreier Unterrichtsbetrieb gewährleistet ist.
§ 7 - Leistungen
(1) Alle Schüler der Musikschule sollten die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Die Musikschule setzt voraus, dass sich jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und durch das Üben zu Hause um Fortschritte bemüht.
(2) Zum Schluss eines jeden Schuljahres und beim Austritt aus der Musikschule erhält jeder Schüler auf Wunsch eine Beurteilung.
(3) Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn die Vorbildung der entsprechenden Stufe entspricht. Über Sonderregelungen entscheidet der Musikschulleiter.
(4) Sind im Unterricht normale Fortschritte in Folge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch den Musikschulleiter von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Schüler bzw. gesetzlichen Vertretern zuvor schriftlich anzukündigen.
§ 8 - Instrumente
(1) Grundsätzlich sollte der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein Instrument besitzen.
(2) Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente auch gegen eine monatliche Leihgebühr an die Schüler ausgeliehen werden. Ein Recht auf schuleigene Instrumente besteht jedoch nicht.
(3) Die Leihzeit beträgt in der Regel ein Jahr; sie kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
(4) Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers bzw. der gesetzlichen Vertreter instand zu halten.
Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Schüler bei der Lehrkraft zu erkundigen. Mit Reparaturen u.ä. dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.
(5) Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.
(6) Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 9 - Ergänzungsfächer
Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt, unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers, sein Instrumentallehrer vor.
§ 10 - Probezeit
(1) Während der Früherziehung und Grundausbildung gelten die ersten drei Unterrichtsmonate als Probezeit.
Der Kursleiter stellt nach Rücksprache mit den gesetzlichen Vertretern fest, wenn nicht genügend Interesse und Begabung für die Teilnahme an einem mindestens zweijährigen Kurs vorhanden sind, und er meldet eine eventuelle Beendigung des Unterrichts dem Musikschulleiter.
(2) Im Instrumentalunterricht wird in der Regel auf eine Probezeit verzichtet. In den jährlichen Zwischenprüfungen zum Abschluss des Schuljahres wird der Leistungsgrad des Schülers festgestellt, sowie ob eine weitere Förderung durch die Musikschule erfolgen kann.
§ 11 - Ausschluss von der Schule
Neben dem Ausschluss nach § 6 Absatz 5 dieser Schulordnung kann auch bei wiederholter Übertretung sonstiger Regelungen dieser Schulordnung der Ausschluss von der Musikschule erfolgen. Dem Ausschluss muss eine erfolglose schriftliche Ermahnung vorausgehen. Über den Ausschluss entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Der Ausschluss ist zuvor dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern schriftlich anzukündigen. Im Falle des Ausschlusses sind die Unterrichtgebühren bis zum nächsten Kündigungstermin weiterhin zu entrichten.
§ 12 - Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
§ 13 - Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
§ 14 - Gebühren
(1) Die Höhe der Unterrichtsgebühren richtet sich nach der Gebührenordnung.
(2) Die Höhe der Leihgebühren richtet sich nach der Leihgebührenordnung.
§ 15 - Haftung
Eine Haftung für im Zusammenhang mit dem Betrieb des Musikschule entstehende Schäden erfolgt im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung. Außerdem besteht Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Unfallversicherung. Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Ansprüche irgendwelcher Art besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches Handeln zurückzuführen.
§ 16 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 1993 in Kraft.
Illerkirchberg, den 04. Juni 1993
gez. Geisinger, Verbandsvorsitzender
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Musikschule Iller-Weihung geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.