Zweckverband »Musikschule Iller-Weihung«
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Leihgebührenordnung vom 26. Juli 2001
Aufgrund § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Musikschule Iller-Weihung" in der öffentlichen Sitzung vom 26. Juli 2001 nachstehende Leihgebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Ausleihung von Instrumenten aus den Beständen der Musikschule werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Leihgebührenordnung erhoben.
(2) Die Gebühren setzen sich zusammen aus einer einmaligen Hinterlegungsgebühr und einer monatlichen Leihgebühr.
(3) Die Gebührenpflicht besteht für jeden angefangenen Monat der Ausleihung, auch während der Ferien.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung sind Leihnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, verpflichtet.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aushändigung des Leihinstrumentes.
(2) Die einmalige Hinterlegungsgebühr ist nach Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
(3) Die Leihgebühren werden zum 01. jeden Monats zur Zahlung fällig und werden zusammen mit den Unterrichtsgebühren mittels Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.
(4) Endet die Ausleihe zwischen einem Abrechnungszeitraum, erfolgt die Abrechnung für jeden angefangenen Monat durch Verrechung mit der Hinterlegungsgebühr nach § 4.
§ 4 Hinterlegungsgebühr
(1) Die Hinterlegungsgebühr wird erhoben zur Sicherung evtl. Reparaturansprüche der Musikschule.
(2) Die Hinterlegungsgebühr wird erstattet, wenn das ausgeliehene Instrument der Musikschule in einwandfreiem Zustand zurückgegeben wird.
(3) Ist das Leihinstrument bei der Rückgabe reparaturbedürftig, so wird die Hinterlegungsgebühr für die Reparatur verwendet.
Sind die Reparaturkosten geringer als die Hinterlegungsgebühr, so wird der Unterschiedsbetrag erstattet.
Sind die Reparaturkosten höher als die Hinterlegungsgebühr, so wird der Unterschiedsbetrag nachgefordert,
(4) Für die Hinterlegungsgebühr wird keine Verzinsung gewährt.
(5) Bei Verlust oder Zerstörung des Leihinstrumentes wird Kostenersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Instrument gefordert.
§ 5 Ermäßigung, Erlass der Leihgebühr
(1) Eine Ermäßigung der Leihgebühr wird ohne Antrag als Geschwister-Ermäßigung gewährt.
(2) Die Ermäßigung wird in folgenden Stufen gewährt:
für das
a) 2. Kind: um 25 % der vollen Gebühr
b) 3. Kind: um 50 % der vollen Gebühr
c) 4. Kind: um 75 % der vollen Gebühr
d) 5. Kind und jedes weitere: Erlass der gesamten Gebühr
Bei gleichzeitiger Ausleihung an Geschwister erhält das jeweils jüngere Kind die entsprechende Ermäßigung; sonst entscheidet die Reihenfolge der Ausleihung.
(3) Diese Ermäßigungsregelung gilt auch für die Ausleihung von mehreren Instrumenten für ein zweites oder weitere gebührenpflichtige Fächer.
(4) Die Leihgebühr kann auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung und auf Antrag aus besonderen sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden. Eine Entscheidung darüber trifft der Musikschulleiter.
§ 6 Gebührenhöhe
(1) Die Hinterlegungsgebühr beträgt 15 % vom Anschaffungswert des Leihinstrumentes.
(2) Die Leihgebühr wird gestaffelt nach folgenden Anschaffungswerten der Leihinstrumente erhoben:
Anschaffungswert | Leihgebühren pro Instrument und Monat |
1. bis 250.-- € | 4.-- € |
2. über 250.-- bis 500.-- € | 8.-- € |
3. über 500.-- bis 750.-- € | 12.-- € |
4. über 750.-- € | 15.-- € |
§ 7 Inkrafttreten
Diese Leihgebührenordnung tritt am 01. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leihgebührenordnung vom 18. April 1988, zuletzt geändert am 06. Juli 1995, außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Illerkirchberg, 26. Juli 2001
Ehni, Verbandsvorsitzender